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Allgemeine Hinweise

Verbrennen biogener Materialien im Freien

Rechtsgrundlagen:
 
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes (18.08.2010, BGBI. Nr. 77/2010)
Verordnung des Bundesministers über die getrennte Sammlung biogener Abfälle April 2011: Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen 1975
 
Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen
§3.(1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
 
Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt, und Laub.
 
Begriffsbestimmung:
Lagerfeuer und Grillfeuer:
Feuer, die ausschließlich mit trockenem, unbehandeltem Holz oder Holzkohle beschickt sind.
 
Brauchtumsveranstaltungen:
Veranstaltungen, deren Feuer mit unbehandeltem Holz sowie Baum- und Strauchschnitt beschickt wird:
- Funken
- Osterfeuer
- Sommer- und Wintersonnfeuer
- Johannisfeuer
- Benediktion von Alpen
 
Schwenden:
Periodisches Entfernen unerwünschten Bewuchses auf Weideflächen zum zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes. Erfasst sind Weideflächen, die im Almkataster oder als Hut- oder Dauerweide oder Lärchenwiese im INVEKOS geführt werden und dort als Futterfläche ausgewiesen sind.
 
Schwer zugängliche alpine Lage:
Die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktoren mit Anhänger) möglich ist, beträgt mehr als 50 m oder die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, beträgt 50 m oder weniger, jedoch ist geländetechnisch nicht durchführbar.
Verbrennen im Wald:
§ 7 Abs. 3 des BLRG:
"Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBI. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."
§40 bis 45: "FORSTSCHUTZ"
Feuerentzündung durch nicht Befugte verboten Befugte sind:
- der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz-, und Jagdschutzorgane und   Forstarbeiter
- sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer schriftlichen Erlaubnis des      Waldeigentümers sind
- im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine Beauftragte
 
Ständige Zelt- und Lagerplätze sind bewilligungspflichtig.
 
Schlagbrennen + sonstiges flächenweises  Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird.
 
Bundes- und Landesrecht
 
1. Generelles Verbot des punktuellen und  flächenhaften Verbrennens biogener Materialien
 
2. Ex-lege-Ausnahmen nach dem BLRG:
• übung zur Brand- und   Katastrophenbekämpfung
• Lagerfeuer und Grillfeuer
• Abflammen zur Schädlingsbekämpfung im   Rahmen der integrierten Produktion bzw.   biolog. Wirtschaftsweise
• Punktuelles Verbrennen von   Schwendmaterial in schwer zugänglichen   alpinen Lagen
 
3. Ausnahmen nach der Verordnung des Landeshauptmannes:
• Verbrennen zur Schädlingsbekämpfung,   wenn keine ökologisch verträgliche   Alternative
• Brauchtumsfeuer
• Punktuelles Verbrennen von Material aus   Lawinenabgängen oder Muren, das   Weidenutzung in schwer zugänglichen   alpinen Lagen behindert
 
Verbrennen von Gartenabfällen in privaten Hausgärten ist nicht zulässig

Feuerlöscherüberprüfung

Ein Feuerlöscher muss in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren auf seine Funktion überprüft werden. Die überprüfung dient vor allem:
 
1. der ordnungsgemäßen Funktion des Feuerlöschers
2. der Sicherheit des Benutzers eines Feuerlöschers (es wird mit hohen Drücken gearbeitet)
 
Bei ordnungsgemäßer überprüfung erhält er eine Prüfplakette, auf der ersichtlich ist, wann er zuletzt überprüft wurde. Ausgelöste Feuerlöscher sind entsprechenden Fachbetrieben zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zu übergeben.
 
Die nächste Feuerlöscherüberprüfung findet im Herbst 2020 statt.

letzte Einsätze

04.03.2025 12:35:t2 HITTISAU L205- HINTEREGG v.u. PKW Überschlag

04.03.2025 12:35:t2 HITTISAU L205- HINTEREGG
v.u. PKW Überschlag > 1 Verletzter > höhe KM9

 

 

24.02.2025 04:53 f14 HITTISAU SÜTTEN BMZ

24.02.2025 04:53 f14 HITTISAU SÜTTEN BMZ

Kleinbrand in der Gießerei, Entrauchung mit Hochdrucklüfter

27.12.2024 03:16 f3 SIBRATSGFÄLL SAUSTEIG

27.12.2024 03:16 f3 SIBRATSGFÄLL SAUSTEIG
Ferienhaus > erneuter Brand > flammen sichtbar

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